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§ 5 NW_27235 (Nordrhein-Westfalen) — Unterausschüsse und Kommissionen

Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe; Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ausschüsse können für ihren Geschäftsbereich Unterausschüsse und Kommissionen bilden. Die Bildung und Auflösung bedarf - mit Ausnahme der Unterausschüsse und Kommissionen des Landesjugendhilfeausschusses - der Zustimmung des Landschaftsausschusses. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.