Die Leiterin/der Leiter der Rheinischen Versorgungskassen kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates (§ 6 Satz 2 Nr. 9) Durchführungsvorschriften zu dieser Satzung erlassen.
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Die Leiterin/der Leiter der Rheinischen Versorgungskassen kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates (§ 6 Satz 2 Nr. 9) Durchführungsvorschriften zu dieser Satzung erlassen.