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Satzung der Rheinischen Versorgungskassen§ 43 Kostenerstattung
Stand: 26.08.2026
1Zur Deckung der Verwaltungskosten wird ein jährlicher Verwaltungsbeitrag je Zahlfall erhoben, der sich nach Inhalt und Umfang der übernommenen Aufgaben bemisst. 2Weitere Einzelheiten können durch Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.
Abschnitt XI
Verwaltung der Versorgungsrücklagen