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§ 43 NW_27231 (Nordrhein-Westfalen) — Kostenerstattung

Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1Zur Deckung der Verwaltungskosten wird ein jährlicher Verwaltungsbeitrag je Zahlfall erhoben, der sich nach Inhalt und Umfang der übernommenen Aufgaben bemisst. 2Weitere Einzelheiten können durch Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.

Abschnitt XI

Verwaltung der Versorgungsrücklagen