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Satzung der Rheinischen Versorgungskassen§ 42 Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/42#abs-1 (1) Auf entsprechenden Antrag wird eine bestehende Mitgliedschaft bei den Rheinischen Versorgungskassen um den Aufgabenkreis "Personalabrechnung und -zahlung für Beamtinnen/Beamte und Arbeitsnehmerinnen/Arbeitnehmer" erweitert, anderenfalls in diesem Umfange neu begründet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/42#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 erweiterte bzw. begründete Mitgliedschaft kann ohne Einfluß auf den Fortbestand der Mitgliedschaft im übrigen gekündigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/42#abs-3 (3) Die Kündigungsfrist für das Mitglied beträgt 2 Jahre zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/42#abs-4 (4) Die Kündigungsmöglichkeit der Rheinischen Versorgungskassen ergibt sich aus § 12 Abs. 2 und 3.