(1) Auf entsprechenden Antrag wird eine bestehende Mitgliedschaft bei den Rheinischen Versorgungskassen um den Aufgabenkreis "Personalabrechnung und -zahlung für Beamtinnen/Beamte und Arbeitsnehmerinnen/Arbeitnehmer" erweitert, anderenfalls in diesem Umfange neu begründet.
(2) Die nach Absatz 1 erweiterte bzw. begründete Mitgliedschaft kann ohne Einfluß auf den Fortbestand der Mitgliedschaft im übrigen gekündigt werden.
(3) Die Kündigungsfrist für das Mitglied beträgt 2 Jahre zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres.
(4) Die Kündigungsmöglichkeit der Rheinischen Versorgungskassen ergibt sich aus § 12 Abs. 2 und 3.