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§ 42 NW_27231 (Nordrhein-Westfalen) — Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft

Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf entsprechenden Antrag wird eine bestehende Mitgliedschaft bei den Rheinischen Versorgungskassen um den Aufgabenkreis "Personalabrechnung und -zahlung für Beamtinnen/Beamte und Arbeitsnehmerinnen/Arbeitnehmer" erweitert, anderenfalls in diesem Umfange neu begründet.

(2) Die nach Absatz 1 erweiterte bzw. begründete Mitgliedschaft kann ohne Einfluß auf den Fortbestand der Mitgliedschaft im übrigen gekündigt werden.

(3) Die Kündigungsfrist für das Mitglied beträgt 2 Jahre zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres.

(4) Die Kündigungsmöglichkeit der Rheinischen Versorgungskassen ergibt sich aus § 12 Abs. 2 und 3.