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Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

§ 40 Umlage

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/40#abs-1 (1) Die für die Beihilfeleistungen - abzüglich etwaiger Erstattungen Dritter -, Verwaltungskosten, Rücklagenzuführung und erforderliche Sicherheitszuschläge erforderlichen Mittel werden durch Umlagen aufgebracht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/40#abs-2 (2) 1Die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Rheinischen Versorgungskassen bildet mit Zustimmung des Verwaltungsrates für bestimmte Gruppen von Beihilfeberechtigten Umlagegruppen. 2Dies gilt für ein Zusammenführen bzw. Auflösen von Umlagegruppen entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/40#abs-3 (3) Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die Anzahl der Beihilfeberechtigten in den jeweiligen Umlagegruppen am 30. September des Vorjahres.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/40#abs-4 (4) Die Höhe der Umlage pro beihilfeberechtigter Person wird durch den Verwaltungsrat für das kommende Wirtschaftsjahr festgestellt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/40#abs-5 (5) 1Über die Festsetzung der jährlichen Zahlungsverpflichtung erhält das Mitglied einen Heranziehungsbescheid. 2Die Umlage wird jeweils zum Ersten eines Monats zu einem Zwölftel des Jahresbetrages fällig. 3Bei Zahlungsverzug können Mahnkosten erhoben und Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB in Rechnung gestellt werden. 4Die Zahlungen der Mitglieder an die Rheinischen Versorgungskassen werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/40#abs-6 (6) 1Zur Sicherung der Wirtschaftsführung, für Zwecke der Erfüllung des Wirtschaftsplanes mit dem Ziel der Sicherstellung einer ausreichenden Kassenliquidität, zur Sicherstellung der satzungsgemäßen Aufgabenerfüllung und zur Vermeidung größerer Schwankungen der Umlage ist eine allgemeine Rücklage bis zur Höhe von einem Drittel der Gesamtsumme der Vorjahresumlage anzusammeln. 2In die Rücklage fließen außer den Zuführungen aus Umlagen bis zum Erreichen der Obergrenze auch die Vermögenserträgnisse. 3Bei Auflösung der Beihilfekasse ist der zu diesem Zeitpunkt vorhandene Rücklagenbestand im Verhältnis der Bemessungsgrundlage des einzelnen Mitglieds im letzten Wirtschaftsjahr zur Summe der Bemessungsgrundlage aller Mitglieder für den gleichen Zeitraum auf die Mitglieder zu verteilen.

Abschnitt X

Personalentgelte

§ 39 § 41