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Satzung der Rheinischen Versorgungskassen§ 39 Pflichten der Mitglieder
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/39#abs-1 (1) 1Die Mitglieder sind verpflichtet, der Beihilfekasse erforderliche Auskünfte zu erteilen. 2Hierzu zählen insbesondere:
(a) die Meldung aller Beihilfeberechtigten des Mitglieds zum Stichtag 30. September eines Jahres einschließlich aller für die Einstufung in die verschiedenen Umlagegruppen relevanten und durch die Beihilfekasse angeforderten Informationen. Die Auskünfte sind über den von der Beihilfekasse vorgegebenen Weg und innerhalb der von ihr festgesetzten Frist zu erteilen;
(b) die Bestätigung bei erstmaliger Antragstellung, dass die im Antrag angegebenen persönlichen Daten zutreffend sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/39#abs-2 (2) 1Kommt ein Mitglied der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht innerhalb der festgesetzten Frist nach, so wird der Umlageberechnung eine Schätzung zugrunde gelegt. 2Wurde der Umlageberechnung eine Schätzung zugrunde gelegt und ergibt sich später, dass die geschätzte Umlage zu niedrig festgesetzt war, so ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/39#abs-3 (3) Die Beihilfekasse kann die Auszahlung der Leistungen einstellen, sofern das Mitglied mit zwei oder mehr monatlichen Abschlagszahlungen im Rückstand ist und die Beihilfekasse dem Mitglied eine entsprechende Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung übermittelt hat.