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Satzung der Rheinischen Versorgungskassen§ 4 Zusammensetzung, Entschädigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/4#abs-1 (1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus elf Vertretern der Kassenmitglieder. 2Entsprechend der Stärke der verschiedenen Mitgliedsgruppen entfallen auf die Gruppe
a) kreisangehörige Gemeinden (Verbandsgemeinden) sechs Vertreter
b) Kreise (Landkreise) drei Vertreter
c) kreisfreie Städte eine Vertreterin/ein Vertreter
d) Mitglieder auf Erstattungsgrundlage eine Vertreterin/ein Vertreter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/4#abs-2 (2) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Stellvertreterinnen/die Stellvertreter werden vom Landschaftsausschuß des Landschaftsverbandes Rheinland auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2Soweit Mitglieder des Verwaltungsrates und die Stellvertreterinnen/die Stellvertreter Kassenmitglieder aus dem Geschäftsbereich Rheinland-Pfalz (§ 1 Abs. 3) vertreten, tritt an die Stelle der Wahl die Berufung durch die Leiterin/den Leiter der Rheinischen Versorgungskassen. 3Wiederwahl und Wiederberufung sind zulässig. 4Das Vorschlagsrecht haben in den einzelnen Gruppen
a) der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen für fünf und der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz für eine Vertreterin/einen Vertreter,
b) der Landkreistag Nordrhein-Westfalen für zwei und der Landkreistag Rheinland-Pfalz für eine Vertreterin/einen Vertreter,
c) der Städtetag Rheinland-Pfalz für eine Vertreterin/einen Vertreter,
d) der Rheinische Sparkassen- und Giroverband für eine Vertreterin/einen Vertreter und der Sparkassenverband Rheinland-Pfalz für eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/4#abs-3 (3) 1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte unter dem Vorsitz des anwesenden lebensältesten Mitgliedes eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter. 2Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates erhält. 3Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/4#abs-4 (4) 1Die Mitgliedschaft endet außer durch Zeitablauf mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder auf Antrag des Mitgliedes. 2Für den Rest der Amtszeit ist ein neues Mitglied zu wählen bzw. zu berufen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/4#abs-5 (5) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. 2Die §§ 30 bis 33 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten sinngemäß. 3Es besteht ein Anspruch auf Sitzungsgeld. 4Die Höhe richtet sich nach den Regelungen für die Mitglieder der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland. 5Über Ausschließungsgründe bei den Mitgliedern des Verwaltungsrates entscheidet der Verwaltungsrat.