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Satzung der Rheinischen Versorgungskassen§ 3 Pflichtmitglieder, freiwillige Mitglieder
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/3#abs-1 (1) 1Pflichtmitglieder der Rheinischen Versorgungskassen sind im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland die kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Städte; § 2 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. 2Soweit Gemeinden und Verbandsgemeinden in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier aufgrund gesetzlicher Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz verpflichtet sind, einer öffentlich-rechtlichen Versorgungskasse anzugehören, werden sie mit dem Beitritt Pflichtmitglieder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/3#abs-2 (2) Als freiwillige Mitglieder können zugelassen werden
a) andere Gemeinden und Gemeindeverbände,
b) sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
c) Fraktionen des Deutschen Bundestages und des Landtags Nordrhein-Westfalen,
d) kommunale Spitzenverbände und vergleichbare kommunale Spitzenorganisationen,
e) juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften, wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen,
soweit sie ihren Sitz im Geschäftsbereich der Versorgungskasse haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/3#abs-3 (3) Die Mitgliedschaft kann sich auf die Durchführung der Aufgaben des Personalentgeltsbereiches, der Beihilfekasse oder die Verwaltung der Versorgungsrücklage beschränken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/3#abs-4 (4) Das Verhältnis zwischen den Rheinischen Versorgungskassen und ihren Mitgliedern ist öffentlich-rechtlich bestimmt.
Abschnitt III
Verwaltungsrat