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Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

§ 5 Sitzungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/5#abs-1 (1) 1Zu den Sitzungen des Verwaltungsrates lädt die Vorsitzende/der Vorsitzende mit mindestens vierzehntägiger Frist unter Bekanntgabe der im Benehmen mit der Leiterin/dem Leiter der Rheinischen Versorgungskassen festgesetzten Tagesordnung in Textform ein. 2Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich. 3Über den wesentlichen Inhalt und über die Beschlüsse jeder Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden und der/dem vom Verwaltungsrat bestellten Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnen ist.“

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/5#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens vier seiner Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/5#abs-3 (3) 1Die Leiterin/der Leiter der Rheinischen Versorgungskassen und die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 2Sie können jederzeit das Wort verlangen. 3Zu den Sitzungen können weitere für die Rheinischen Versorgungskassen tätige Dienstkräfte hinzugezogen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/5#abs-4 (4) 1Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind. 2Sind die Vorsitzende/der Vorsitzende und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter nicht anwesend, so übernimmt das lebensälteste Mitglied den Vorsitz. 3Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit des Verwaltungsrates zurückgestellt worden und wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. 4Bei der Einladung zur zweiten Sitzung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/5#abs-5 (5) 1In geeigneten Fällen kann die Vorsitzende/der Vorsitzende des Verwaltungsrates ohne Sitzung schriftlich abstimmen lassen. 2Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Verwaltungsrates ist jedoch eine mündliche Beratung und Abstimmung in einer Sitzung herbeizuführen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/5#abs-6 (6) Der Verwaltungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 4 § 5a