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Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

§ 30 Sonderbestimmungen zur Berechnung der Umlagebemessungsgrundlage

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/30#abs-1 (1) 1Bei Teilzeitbeschäftigung und Ermäßigung der Arbeitszeit ist nur der Teil des Endwertes der Besoldungsgruppe bei der Umlagebemessungsgrundlage zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 2Für die Berechnung ist die in den jeweiligen Arbeitszeitverordnungen festgelegte obere Grenze der Wochenstunden zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/30#abs-2 (2) 1Nicht ruhegehaltfähig beurlaubte Aktive werden in der Umlagebemessungsgrundlage nicht berücksichtigt. 2Entsprechendes gilt für Aktive, die Wehrdienst oder einen zivilen Ersatzdienst leisten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/30#abs-3 (3) Ist für die Versorgung nichtbeamteter Dienstkräfte mit Zustimmung der Rheinischen Versorgungskassen nur ein Teilbetrag einer Besoldungsgruppe vereinbart worden, so ist nur der entsprechende Teil des Endwertes der Besoldungsgruppe in die Umlagebemessungsgrundlage einzubeziehen.

§ 29 § 31