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Satzung der Rheinischen Versorgungskassen§ 38 Leistungen der Beihilfekasse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/38#abs-1 (1) 1Die Versorgungskassen übernehmen auf Antrag ihrer Mitglieder die Berechnung, Festsetzung und Zahlbarmachung von Beihilfen, die auf Grund der jeweils geltenden Beihilfevorschriften Beamtinnen beziehungsweise Beamten und Beschäftigten zu gewähren sind. 2Die Leistungspflicht erstreckt sich auch auf die im Ruhestand befindlichen ehemaligen Beschäftigten der Mitglieder der Beihilfekasse, soweit ihnen Beihilfen nach den einschlägigen Vorschriften zu gewähren sind. 3Im Einvernehmen mit dem jeweiligen Mitglied können Beihilfeberechtigte ihre Beihilfeanträge unmittelbar bei der Beihilfekasse einreichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/38#abs-2 (2) 1Die Leistungen werden in eigenem Namen und in Vertretung des Mitglieds gewährt. 2Die Beihilfekasse trifft die notwendigen Entscheidungen. 3Die Aufgabenübertragung erstreckt sich auf die Durchführung von Widerspruchsverfahren und die Vertretung des Mitglieds in gerichtlichen Verfahren. 4Für die Vertretung in gerichtlichen Verfahren ist eine gesonderte Vollmacht notwendig. 5Führt das Mitglied ein gerichtliches Verfahren selbst durch und weicht zu Lasten der Umlagegemeinschaft von der Auffassung der Beihilfekasse ab, so kann die Beihilfekasse die Übernahme der bewilligten Leistungen ablehnen. 6Bei Ansprüchen des Mitglieds gegen Dritte auf Schadensersatz oder auf sonstige Leistungen sind § 25 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/38#abs-3 (3) 1Mit Beginn der Mitgliedschaft setzt die Beihilfegewährung ein. 2Eine Übernahme von Beihilfeleistungen für vor der Aufnahme in die Beihilfekasse in Rechnung gestellte Aufwendungen erfolgt nur, wenn eine Einmalzahlung in Höhe eines Viertels der Jahresumlage des ersten Mitgliedschaftsjahres geleistet wird.