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Satzung der Rheinischen Versorgungskassen§ 25 Schadensersatzansprüche
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/25#abs-1 (1) 1Steht einem Mitglied der Rheinischen Versorgungskassen ein Schadensersatzanspruch gegen Dritte zu, so ist dieser Anspruch bis zur Höhe der von den Rheinischen Versorgungskassen zu erbringenden Leistung abzutreten. 2Insoweit übernehmen die Rheinischen Versorgungskassen die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches und die hierdurch entstehenden Kosten einschließlich der Kosten eines Rechtsstreites.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/25#abs-2 (2) 1Die Rheinischen Versorgungskassen können dem Mitglied die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches überlassen. 2Dies gilt auch dann, wenn der Schadensersatzanspruch kraft Gesetzes auf die Rheinischen Versorgungskassen übergeht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/25#abs-3 (3) § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.