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Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

§ 37 Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/37#abs-1 (1) Auf Antrag wird eine bestehende Mitgliedschaft bei den Rheinischen Versorgungskassen um den Aufgabenkreis "Berechnung, Festsetzung und Zahlbarmachung der Beihilfen" hinsichtlich sämtlicher beihilfeberechtigter Personen erweitert, anderenfalls in diesem Umfang neu begründet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/37#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 erweiterte bzw. begründete Mitgliedschaft kann ohne Einfluss auf den Fortbestand der Mitgliedschaft im Übrigen gekündigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/37#abs-3 (3) 1Die Kündigungsfrist beträgt für das Mitglied nach vollendeter fünfjähriger Mitgliedschaft zwei Jahre zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres. 2Nach Beendigung der Mitgliedschaft können keine Beihilfeaufwände mehr geltend gemacht werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/37#abs-4 (4) Die Kündigungsmöglichkeit der Rheinischen Versorgungskassen ergibt sich aus § 12 Absatz 2 und 3.

§ 36 § 38