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# § 37 NW_27231 (Nordrhein-Westfalen) — Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft

Satzung der Rheinischen Versorgungskassen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Antrag wird eine bestehende Mitgliedschaft bei den Rheinischen Versorgungskassen um den Aufgabenkreis "Berechnung, Festsetzung und Zahlbarmachung der Beihilfen" hinsichtlich sämtlicher beihilfeberechtigter Personen erweitert, anderenfalls in diesem Umfang neu begründet.

(2) Die nach Absatz 1 erweiterte bzw. begründete Mitgliedschaft kann ohne Einfluss auf den Fortbestand der Mitgliedschaft im Übrigen gekündigt werden.

(3) 1Die Kündigungsfrist beträgt für das Mitglied nach vollendeter fünfjähriger Mitgliedschaft zwei Jahre zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres. 2Nach Beendigung der Mitgliedschaft können keine Beihilfeaufwände mehr geltend gemacht werden.

(4) Die Kündigungsmöglichkeit der Rheinischen Versorgungskassen ergibt sich aus § 12 Absatz 2 und 3.

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Zitiervorschlag: § 37 NW_27231 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/37

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