(1) Für die Rheinischen Versorgungskassen wird jährlich ein Wirtschaftsplan sowie ein Jahresabschluß und ein Lagebericht erstellt.
(2) Die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden:
a) Wegen der Besonderheit der Aufgabenstellung werden die Bilanz nach Formblatt 1 und die Gewinn- und Verlustrechnung nach Formblatt 3 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen gegliedert;
b) auf die Darstellung einer mittelfristigen Finanzplanung mit Investitionsprogramm sowie auf die Abgabe von Zwischenberichten i.S.v. § 20 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) wird verzichtet;
c) der Jahresabschluß, der Lagebericht und ggf. die Erfolgsübersicht sind von der Leiterin/vom Leiter der Rheinischen Versorgungskassen und von der Geschäftsführerin/vom Geschäftsführer bis zum Ablauf des 30. Juni nach dem Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat zur Feststellung zuzuleiten;
d) von einer öffentlichen Bekanntmachung der Feststellung des Jahresabschlusses und Lageberichtes sowie einer öffentlichen Auslegung wird abgesehen;
e) der Verwaltungsrat bestimmt, welche Wirtschaftsprüferin/welcher Wirtschaftsprüfer bzw. welche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes (§ 106 GO NRW) beauftragt wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Beihilfekasse und den Personalentgeltservice entsprechend.
2. Rücklagenwirtschaft