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§ 33 NW_27231 (Nordrhein-Westfalen) — Regelungen des Haushalts- und Rechnungswesens

Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Rheinischen Versorgungskassen wird jährlich ein Wirtschaftsplan sowie ein Jahresabschluß und ein Lagebericht erstellt.

(2) Die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden:

a) Wegen der Besonderheit der Aufgabenstellung werden die Bilanz nach Formblatt 1 und die Gewinn- und Verlustrechnung nach Formblatt 3 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen gegliedert;

b) auf die Darstellung einer mittelfristigen Finanzplanung mit Investitionsprogramm sowie auf die Abgabe von Zwischenberichten i.S.v. § 20 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) wird verzichtet;

c) der Jahresabschluß, der Lagebericht und ggf. die Erfolgsübersicht sind von der Leiterin/vom Leiter der Rheinischen Versorgungskassen und von der Geschäftsführerin/vom Geschäftsführer bis zum Ablauf des 30. Juni nach dem Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat zur Feststellung zuzuleiten;

d) von einer öffentlichen Bekanntmachung der Feststellung des Jahresabschlusses und Lageberichtes sowie einer öffentlichen Auslegung wird abgesehen;

e) der Verwaltungsrat bestimmt, welche Wirtschaftsprüferin/welcher Wirtschaftsprüfer bzw. welche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes (§ 106 GO NRW) beauftragt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Beihilfekasse und den Personalentgeltservice entsprechend.

2. Rücklagenwirtschaft