Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Rheinischen Versorgungskassen
Satzung der Rheinischen Versorgungskassen§ 31 Leistungsverpflichtungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/31#abs-1 (1) 1Ist ein Dritter kraft Gesetzes oder Einzelvereinbarung einem Mitglied gegenüber verpflichtet, einen Anteil an einer Versorgung zu tragen, so ist dieser Anteil an die Versorgungskasse abzuführen.² Soweit er auf die in § 29 Abs. 5 genannten Teile der Versorgung entfällt, steht er der jeweiligen Umlagegemeinschaft zur Verminderung des Umlagehebesatzes gem. § 29 Abs. 5 zu, ansonsten wird er zur Verminderung des individuellen Versorgungsanteils gem. § 29 Abs. 6 verwendet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/31#abs-2 (2) 1Ist ein Mitglied kraft Gesetzes verpflichtet, einen Anteil an einer Versorgung zu tragen, wird dieser Anteil von der jeweiligen Umlagegemeinschaft übernommen.
2Bei Zustimmung der RVK gilt dies für von Mitgliedern abgeschlossene Einzelvereinbarungen entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/31#abs-3 (3) 1Ist ein Dritter einem Mitglied gegenüber zur Zahlung einer Abfindung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag oder den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, ist diese Abfindung an die Rheinischen Versorgungskassen abzuführen. 2Die Abfindung fließt zu 30 % der jeweiligen Umlagegemeinschaft zur Verminderung des Umlagehebesatzes gemäß § 29 Absatz 5 zu. 3Dem Mitglied stehen 70 % der Abfindung zur Verminderung des individuellen Versorgungsanteils gemäß § 29 Absatz 6 bei Eintritt des Versorgungsfalles zu. 4Der Mitgliederanteil wird dem KVR-Fonds zugeführt und mitgliedsbezogen gutgeschrieben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/31#abs-4 (4) 1Ist ein Mitglied zur Zahlung einer Abfindung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag oder den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, wird diese Abfindung von der jeweiligen Umlagegemeinschaft fristgerecht übernommen; in Schwebefällen gilt dies nur bei erneutem Dienstherrenwechsel sowie bei Eintritt des Versorgungsfalls. 2Sind Abfindungen und evtl. anfallende Zinsen nach den in Satz 1 genannten Bestimmungen von einem Mitglied an Dritte weiterzuleiten, übernehmen die Rheinischen Versorgungskassen diese Abfindung in Höhe des in Absatz 3 Satz 2 genannten Prozentsatzes. 3Der entsprechende Mitgliederanteil, bestehend aus der mitgliedsbezogenen Zuführung nach Absatz 3 Satz 4 und der bis zum Entnahmedatum realisierten Wertentwicklung des entsprechenden Anteils, wird dem KVR-Fonds entnommen. 4Der durch die Begrenzung des Satzes 3 evtl. verbleibende Restbetrag wird von der jeweiligen Umlagegemeinschaft übernommen. 5Bei Zustimmung der Rheinischen Versorgungskassen gelten die Sätze 1 bis 4 für von Mitgliedern abgeschlossene Einzelvereinbarungen entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/31#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mitglieder, bei denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird.