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Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

§ 2 Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/2#abs-1 (1) 1Die Rheinischen Versorgungskassen haben die Aufgabe, für ihre Mitglieder nach Maßgabe dieser Satzung die Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen und weiterer Leistungen zu übernehmen. 2Die dadurch entstehenden Lasten haben die Rheinischen Versorgungskassen durch Umlage oder im Wege der Erstattung auszugleichen. 3Sie haben ferner die Aufgabe, ihre Mitglieder in versorgungsrechtlichen Fragen zu beraten und Ihnen Pensionsrückstellungsgutachten sowie Prognosegutachten zur Entwicklung des Versorgungsaufwandes zur Verfügung zu stellen. ⁴Die organisatorische und technische Entwicklung oder anderweitige Beschaffung, Bereithaltung sowie Nutzung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten IT-Infrastruktur gehört zu den wesentlichen Aufgaben der Kasse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/2#abs-2 (2) 1Auf Antrag der Mitglieder übernehmen die Rheinischen Versorgungskassen die Berechnung und Zahlung der Besoldung, der Entgelte und der Beihilfen ihrer Mitglieder. 2Insoweit wird auch für Pflichtmitglieder nur eine freiwillige Mitgliedschaft begründet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/2#abs-3 (3) 1Die Mitglieder können die Rheinischen Versorgungskassen beauftragen, für sie die Aufgaben der Festsetzungsstellen für die Besoldung sowie für die Beihilfeleistungen und die Festsetzungsbefugnisse der Obersten Dienstbehörde gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG oder entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen wahrzunehmen. 2Hierbei handeln die Rheinischen Versorgungskassen in Vertretung der Mitglieder im eigenen Namen. ³Die Aufgabenübertragung erstreckt sich dabei nach § 2 Absatz 2 VKZVKG NRW und § 91 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 LBG NRW auch auf die Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/2#abs-4 (4) 1Die Rheinischen Versorgungskassen können für die in § 4 Absatz 1 VKZVKG und in § 29 VKZVKG genannten Mitglieder auf deren Antrag Geldanlagen nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zur Deckung künftiger Versorgungsleistungen treuhänderisch verwalten. 2Für die in § 4 Absatz 2 VKZVKG genannten Mitglieder können die Rheinischen Versorgungskassen auf deren Antrag eine Versorgungsrücklage nach den gesetzlichen Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz verwalten.

Abschnitt II

Mitglieder

§ 1 § 3