(1) 1Steht einem Mitglied der Rheinischen Versorgungskassen ein Schadensersatzanspruch gegen Dritte zu, so ist dieser Anspruch bis zur Höhe der von den Rheinischen Versorgungskassen zu erbringenden Leistung abzutreten. 2Insoweit übernehmen die Rheinischen Versorgungskassen die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches und die hierdurch entstehenden Kosten einschließlich der Kosten eines Rechtsstreites.
(2) 1Die Rheinischen Versorgungskassen können dem Mitglied die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches überlassen. 2Dies gilt auch dann, wenn der Schadensersatzanspruch kraft Gesetzes auf die Rheinischen Versorgungskassen übergeht.
(3) § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.