nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 25 NW_27231 (Nordrhein-Westfalen) — Schadensersatzansprüche

Satzung der Rheinischen Versorgungskassen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) 1Steht einem Mitglied der Rheinischen Versorgungskassen ein Schadensersatzanspruch gegen Dritte zu, so ist dieser Anspruch bis zur Höhe der von den Rheinischen Versorgungskassen zu erbringenden Leistung abzutreten. 2Insoweit übernehmen die Rheinischen Versorgungskassen die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches und die hierdurch entstehenden Kosten einschließlich der Kosten eines Rechtsstreites.

(2) 1Die Rheinischen Versorgungskassen können dem Mitglied die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches überlassen. 2Dies gilt auch dann, wenn der Schadensersatzanspruch kraft Gesetzes auf die Rheinischen Versorgungskassen übergeht.

(3) § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.

---

Zitiervorschlag: § 25 NW_27231 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/25

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
