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Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

§ 14 Umbildung und Auflösung von juristischen Personendes privaten Rechts

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/14#abs-1 (1) Bei der Umbildung und Auflösung von Mitgliedern, die nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, gilt § 13 mit Ausnahme des Absatzes 4 Satz 2 und 3 sinngemäß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/14#abs-2 (2) Für den Fall, daß eine der in § 3 Abs. 2 Buchst. d genannten Vereinigungen ohne Rechtsnachfolge aufgelöst wird, bleibt die Abwicklung der Versorgungsansprüche einer Sonderregelung vorbehalten.

§ 13 § 15