nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 14 NW_27231 (Nordrhein-Westfalen) — Umbildung und Auflösung von juristischen Personendes privaten Rechts

Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Umbildung und Auflösung von Mitgliedern, die nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, gilt § 13 mit Ausnahme des Absatzes 4 Satz 2 und 3 sinngemäß.

(2) Für den Fall, daß eine der in § 3 Abs. 2 Buchst. d genannten Vereinigungen ohne Rechtsnachfolge aufgelöst wird, bleibt die Abwicklung der Versorgungsansprüche einer Sonderregelung vorbehalten.