Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

§ 11 Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/11#abs-1 (1) Durch die Mitgliedschaft werden Rechte und Pflichten nur zwischen den Rheinischen Versorgungskassen und den Mitgliedern begründet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/11#abs-2 (2) Das Mitglied hat sich während der Dauer der Mitgliedschaft an der Aufbringung der Mittel (§ 28) zu beteiligen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/11#abs-3 (3) 1Das Mitglied ist verpflichtet, die Vorschriften der Satzung einzuhalten. 2Es hat insbesondere

a) die Beamtinnen/die Beamten unverzüglich nach der Ernennung oder Übernahme im Wege der Versetzung zu den Rheinischen Versorgungskassen anzumelden,

b) das vor der Berufung einer Bewerberin/eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis einzuholende Zeugnis der Amtsärztin/des Amtsarztes oder einer als Gutachterin/eines als Gutachter beauftragten Ärztin/Arztes spätestens mit der Anmeldung der Beamtin/des Beamten vorzulegen; dies gilt nicht für unmittelbar von den Bürgerinnen/Bürgern gewählte Beamtinnen/Beamte auf Zeit,

c) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ggf. Akteneinsicht zu gewähren,

d) die erforderlichen Nachweise und Belege zur Verfügung zu stellen.

3In Zweifelsfällen sind die Rheinischen Versorgungskassen berechtigt, auf ihre Kosten weitere ärztliche/fachärztliche Zeugnisse einzuholen. 4Das Mitglied hat die Bewerberin/den Bewerber oder die Beamtin/den Beamten zu verpflichten, sich diesen weiteren Untersuchungen und etwa vorausgehenden Beobachtungen zu unterziehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/11#abs-4 (4) 1Mitglieder, die nicht unter den Geltungsbereich der für Beamtinnen/Beamte geltenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften fallen und Mitglieder, die Dienstkräfte ohne Beamteneigenschaft anmelden, sind gegenüber den Rheinischen Versorgungskassen verpflichtet, die Besoldung und Versorgung der angemeldeten Dienstkräfte nach diesen Vorschriften zu regeln. 2Dabei ist vom Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auszugehen; dies gilt nicht für die in § 3 Abs. 2 Buchst. d aufgeführten Mitglieder, soweit sie Dienstkräfte mit Zeitverträgen anmelden. 3Zu vereinbaren ist auch, daß die Dienstkräfte die bei Eintritt eines Unfalles gegen Dritte entstandenen Schadensersatzansprüche an den Dienstherrn abtreten, soweit dieser zur Leistung verpflichtet ist. 4Satz 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen, in denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/11#abs-5 (5) 1Die Mitgliedschaft bezieht sich auf alle Beamtinnen/Beamten, die gegenüber dem Mitglied Anwartschaft oder Anspruch auf Versorgung haben, hinsichtlich der Unfallfürsorge auch auf die Ehrenbeamtinnen/Ehrenbeamten, denen das Mitglied bei Eintritt eines Dienstunfalles Unfallfürsorge zu gewähren hat oder gewähren kann. 2Soweit den Rheinischen Versorgungskassen Bedienstete zugeführt werden, die keine Beamteneigenschaft besitzen, denen jedoch Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert ist, gelten diese Bediensteten als Beamtinnen/Beamte im Sinne dieser Satzung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/11#abs-6 (6) Die Rheinischen Versorgungskassen können die Übernahme von Leistungen ablehnen, wenn der Versorgungsfall vor Eingang der Anmeldung eintritt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/11#abs-7 (7) Absatz 3 Satz 2 Buchst. a und b, Satz 3 und 4 und Absatz 6 gelten nicht in den Fällen, in denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird.

§ 10 § 12