(1) Die Pflichtmitgliedschaft entsteht mit dem Eintritt ihrer Voraussetzungen.
(2) 1Die Mitgliedschaft freiwilliger Mitglieder soll mit dem Haushaltsjahr beginnen, das auf den Eingang des Aufnahmeantrages folgt. 2Ein Pflichtmitglied setzt die Mitgliedschaft als freiwilliges fort, wenn die Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft wegfallen. 3Die Zulassung setzt voraus, daß Dienstbezüge, Versorgungsansprüche und Dienstunfallfürsorge der nicht im Beamtenverhältnis stehenden - aber für eine entsprechende Versorgung in Frage kommenden - Dienstkräfte nach beamtenrechtlichen Grundsätzen geregelt sind.
(3) In Fällen, in denen der Erstattungsweg zugelassen ist, kann von Absatz 2 Satz 3 abgewichen werden.
(4) Die Zulassung als freiwilliges Mitglied kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden, insbesondere davon, daß für die eingebrachten Versorgungsverpflichtungen angemessene Einmalzahlungen geleistet werden.