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§ 20 NW_27230 (Nordrhein-Westfalen) — Leiter der Zusatzversorgungskasseund Geschäftsführer

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Leiter der Zusatzversorgungskasse ist der Direktor des Landschaftsverbandes, in dessen Gebiet die Zusatzversorgungskasse ihren Sitz hat. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.