Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und …§ 2 Aufgaben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27230/2#abs-1 (1) Die kommunalen Versorgungskassen haben die Aufgabe, für ihre Mitglieder die Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen sowie weitere Leistungen zu übernehmen und die dadurch entstandenen Lasten durch Umlage oder im Wege der Erstattung auszugleichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27230/2#abs-2 (2) Auf Antrag der Mitglieder können sie Aufgaben der Personalverwaltung zur Durchführung übernehmen (§ 91 Absatz 4 Landesbeamtengesetz). Das gilt auch für die Aufgaben der Festsetzungsstellen für Besoldung und Versorgung. Insoweit handeln die kommunalen Versorgungskassen im eigenen Namen und in Vertretung ihrer Mitglieder.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27230/2#abs-3 (3) Im Rahmen ihrer Aufgabenstellung nach Absatz 1 und 2 beraten die kommunalen Versorgungskassen ihre Mitglieder, deren Personal und Versorgungsempfänger.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27230/2#abs-4 (4) Bei der Übernahme von Aufgaben nach Absatz 2 wird in den kommunalen Versorgungskassen eine freiwillige Mitgliedschaft begründet, sofern diese nicht bereits nach § 4 Abs. 1 Satz 2 besteht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27230/2#abs-5 (5) Die kommunalen Versorgungskassen können für die in § 4 Absatz 1 und in § 29 genannten Mitglieder auf deren Antrag Geldanlagen nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zur Deckung künftiger Versorgungsleistungen treuhänderisch verwalten. Die „Rheinische Versorgungskassen“ können für die in § 4 Abs. 2 genannten Mitglieder auf deren Antrag eine Versorgungsrücklage nach den gesetzlichen Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz verwalten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27230/2#abs-6 (6) Die organisatorische und technische Entwicklung oder anderweitige Beschaffung, Bereithaltung sowie Nutzung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten IT-Infrastruktur gehört zu den Aufgaben der kommunalen Versorgungskassen.