(1) Die kommunalen Versorgungskassen haben die Aufgabe, für ihre Mitglieder die Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen sowie weitere Leistungen zu übernehmen und die dadurch entstandenen Lasten durch Umlage oder im Wege der Erstattung auszugleichen.
(2) Auf Antrag der Mitglieder können sie Aufgaben der Personalverwaltung zur Durchführung übernehmen (§ 91 Absatz 4 Landesbeamtengesetz). Das gilt auch für die Aufgaben der Festsetzungsstellen für Besoldung und Versorgung. Insoweit handeln die kommunalen Versorgungskassen im eigenen Namen und in Vertretung ihrer Mitglieder.
(3) Im Rahmen ihrer Aufgabenstellung nach Absatz 1 und 2 beraten die kommunalen Versorgungskassen ihre Mitglieder, deren Personal und Versorgungsempfänger.
(4) Bei der Übernahme von Aufgaben nach Absatz 2 wird in den kommunalen Versorgungskassen eine freiwillige Mitgliedschaft begründet, sofern diese nicht bereits nach § 4 Abs. 1 Satz 2 besteht.
(5) Die kommunalen Versorgungskassen können für die in § 4 Absatz 1 und in § 29 genannten Mitglieder auf deren Antrag Geldanlagen nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zur Deckung künftiger Versorgungsleistungen treuhänderisch verwalten. Die „Rheinische Versorgungskassen“ können für die in § 4 Abs. 2 genannten Mitglieder auf deren Antrag eine Versorgungsrücklage nach den gesetzlichen Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz verwalten.
(6) Die organisatorische und technische Entwicklung oder anderweitige Beschaffung, Bereithaltung sowie Nutzung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten IT-Infrastruktur gehört zu den Aufgaben der kommunalen Versorgungskassen.