Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und …

§ 3 Satzung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27230/3#abs-1 (1) Die Angelegenheiten der kommunalen Versorgungskassen werden durch Satzung geregelt. Die Satzung und ihre Änderungen werden vom Verwaltungsrat beschlossen; sie sind dem für Kommunales zuständigen Ministerium anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27230/3#abs-2 (2) Die Satzungen sind von dem Leiter der Versorgungskassen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt frühestens einen Monat nach Anzeige des Satzungsbeschlusses bei der Aufsichtsbehörde. Die Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist, am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

§ 2 § 4