Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und …

§ 1 Geschäftsbereich und Rechtsnatur

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27230/1#abs-1 (1) Kommunale Versorgungskassen sind

1. die „Rheinische Versorgungskassen“ (RVK) mit Sitz in Köln für das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland,

2. die „Kommunale Versorgungskassen“ Westfalen-Lippe (kvw) mit Sitz in Münster für das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27230/1#abs-2 (2) Die kommunalen Versorgungskassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Geschäftsführung nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Buchstabe c Nummer 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fassung obliegt dem Landschaftsverband, in dessen Gebiet die Versorgungskassen ihren Sitz haben; die Befugnisse des Verwaltungsrates und des Leiters der Versorgungskassen bleiben unberührt. Der Landschaftsverband hat die Versorgungskassen mit dem notwendigen Personal auszustatten und für sie Leistungen der Personalverwaltung zu erbringen. Soweit die Versorgungskassen die Leistungen der Personalverwaltung nicht selbst erbringen, kann nur der Landschaftsverband diese Leistungen für die Versorgungskassen erbringen. Soweit der Landschaftsverband und seine wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen die in § 2 Absatz 1 bis 3 genannten Leistungen der Versorgungskassen nicht selbst erbringen, sind sie verpflichtet, die Leistungen der Versorgungskassen in Anspruch zu nehmen.

§ 2