Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und …

§ 16 Kassenvermögen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27230/16#abs-1 (1) Das Vermögen der Zusatzversorgungskasse wird als Sondervermögen geführt. Es ist von dem übrigen Vermögen des Rechtsträgers getrennt zu halten und so anzulegen, daß Wertbeständigkeit, Liquidität und ein möglichst hoher Ertrag gesichert sind; auf eine angemessene Mischung und Streuung ist zu achten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27230/16#abs-2 (2) Für die Anlage des Vermögens gelten § 215 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Anlageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27230/16#abs-3 (3) Die nach der Satzung zu bildenden Teilvermögen der Zusatzversorgungskasse haften jeweils nur für die eigenen Verbindlichkeiten, nicht aber für die Verbindlichkeiten des Rechtsträgers oder der die Geschäfte führenden Körperschaft. Bei den überörtlichen Zusatzversorgungskassen haftet der Rechtsträger oder der die Geschäfte führende Landschaftsverband nicht für Verbindlichkeiten der Zusatzversorgungskasse.

§ 15 § 17