Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und …

§ 17 Versicherungsmathematische Gutachten/Verantwortlicher Aktuar

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27230/17#abs-1 (1) Die Zusatzversorgungskassen haben in angemessenen Zeitabständen ihren Finanzierungsbedarf durch ein versicherungsmathematisches Gutachten zu ermitteln und dies dem für Kommunales zuständigen Ministerium vorzulegen. Die Länge des Zeitraums, für den die Zusatzversorgungskassen ihren Finanzierungsbedarf bei ausschließlich oder zumindest teilweise nicht kapitalgedeckter Finanzierung durch Umlagen zu ermitteln haben, beträgt 100 Jahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27230/17#abs-2 (2) Jede Zusatzversorgungskasse hat einen verantwortlichen Aktuar zu bestellen, der die Finanzlage der Zusatzversorgungskasse jährlich darauf hin prüft, ob die dauernde Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen der Zusatzversorgungskasse gewährleistet ist. Das Prüfergebnis ist dem für Kommunales zuständigen Ministerium vorzulegen.

§ 16 § 18