Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land …

Art 5

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für die Beitreibung rückständiger Forderungen der Rheinischen Versorgungskasse gegenüber ihren Mitgliedern im Land Rheinland-Pfalz gelten die gesetzlichen Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz.

Art 4 Art 6