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Art 5 NW_27229 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Beitreibung rückständiger Forderungen der Rheinischen Versorgungskasse gegenüber ihren Mitgliedern im Land Rheinland-Pfalz gelten die gesetzlichen Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz.