(1) In den Kassenausschuß der Rheinischen Versorgungskasse sind mindestens drei Vertreter der Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz zu berufen.
(2) Das Ministerium des Innern des Landes Rheinland-Pfalz ist zu den Sitzungen des Kassenausschusses einzuladen.