Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Neugliederungs-Schlußgesetz
Neugliederungs-Schlußgesetz§ 8 Gebietsänderungsverträge undaufsichtsbehördliche Bestimmungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27220/8#abs-1 (1)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27220/8#abs-2 (2) Bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Verbindlichkeiten aus Gebietsänderungsverträgen oder aufsichtsbehördlichen Bestimmungen entscheidet der Regierungspräsident; gehören die beteiligten Körperschaften verschiedenen Regierungsbezirken an, entscheiden die Regierungspräsidenten im gegenseitigen Einvernehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27220/8#abs-3 (3) Bei Meinungsverschiedenheiten über Sachverhalte, die nicht in Gebietsänderungsverträgen oder aufsichtsbehördlichen Bestimmungen geregelt sind, ist der Regierungspräsident zur Schlichtung anzurufen; Absatz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.