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§ 8 NW_27220 (Nordrhein-Westfalen) — Gebietsänderungsverträge undaufsichtsbehördliche Bestimmungen

Neugliederungs-Schlußgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1)

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Verbindlichkeiten aus Gebietsänderungsverträgen oder aufsichtsbehördlichen Bestimmungen entscheidet der Regierungspräsident; gehören die beteiligten Körperschaften verschiedenen Regierungsbezirken an, entscheiden die Regierungspräsidenten im gegenseitigen Einvernehmen.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten über Sachverhalte, die nicht in Gebietsänderungsverträgen oder aufsichtsbehördlichen Bestimmungen geregelt sind, ist der Regierungspräsident zur Schlichtung anzurufen; Absatz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

§§ 9 bis 20