Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Neugliederungs-Schlußgesetz
Neugliederungs-Schlußgesetz§ 4 Gebietsentwicklungspläne
Stand: 26.08.2026
Soweit sich durch das Inkrafttreten von Neugliederungsgesetzen zum 1. Januar 1975 die räumliche Abgrenzung der Landesplanungsgemeinschaften ändert, wird folgendes bestimmt:
1. Bereits rechtswirksam aufgestellte und genehmigte Gebietsentwicklungspläne gelten auch in den Gebieten, für die eine andere Landesplanungsgemeinschaft örtlich zuständig wird, so lange weiter, bis die nunmehr zuständig werdende Landesplanungsgemeinschaft in dem für Änderungen allgemein gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren eine Änderung vornimmt.
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