(1) Die Gemeinden Borchen, Dörenhagen - mit Ausnahme der in § 21 Abs. 2 Nr. 1 genannten Gebietsteile - und Etteln werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Borchen.
(2) Das Amt Kirchborchen wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Borchen.