Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Köln-Gesetz
Köln-Gesetz§ 7
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27218/7#abs-1 (1) Die Stadt Kerpen und die Gemeinden Blatzheim, Buir, Horrem - mit Ausnahme der in § 6 Abs. 2 genannten Flurstücke -, Manheim, Mödrath, Sindorf - mit Ausnahme der in § 6 Abs. 2 genannten Flurstücke - und Türnich - mit Ausnahme der in § 4 Abs. 1 genannten Flurstücke - werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Kerpen und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27218/7#abs-2 (2) In die Stadt Kerpen werden eingegliedert:
1. aus der Stadt Frechen die Flurstücke:
Gemarkung Bachem
Flur M Nr. 86, 88, 97 und 99;
2. aus der Gemeinde Heppendorf die Flurstücke:
Gemarkung Heppendorf
Flur 9 Nr. 447 bis 450.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27218/7#abs-3 (3) Die Ämter Buir, Horrem und Kerpen werden aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Kerpen.