(1) Die Stadt Kerpen und die Gemeinden Blatzheim, Buir, Horrem - mit Ausnahme der in § 6 Abs. 2 genannten Flurstücke -, Manheim, Mödrath, Sindorf - mit Ausnahme der in § 6 Abs. 2 genannten Flurstücke - und Türnich - mit Ausnahme der in § 4 Abs. 1 genannten Flurstücke - werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Kerpen und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) In die Stadt Kerpen werden eingegliedert:
1. aus der Stadt Frechen die Flurstücke:
Gemarkung Bachem
Flur M Nr. 86, 88, 97 und 99;
2. aus der Gemeinde Heppendorf die Flurstücke:
Gemarkung Heppendorf
Flur 9 Nr. 447 bis 450.
(3) Die Ämter Buir, Horrem und Kerpen werden aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Kerpen.