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§ 7 NW_27218 (Nordrhein-Westfalen)

Köln-Gesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stadt Kerpen und die Gemeinden Blatzheim, Buir, Horrem - mit Ausnahme der in § 6 Abs. 2 genannten Flurstücke -, Manheim, Mödrath, Sindorf - mit Ausnahme der in § 6 Abs. 2 genannten Flurstücke - und Türnich - mit Ausnahme der in § 4 Abs. 1 genannten Flurstücke - werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Kerpen und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) In die Stadt Kerpen werden eingegliedert:

1. aus der Stadt Frechen die Flurstücke:

Gemarkung Bachem

Flur M Nr. 86, 88, 97 und 99;

2. aus der Gemeinde Heppendorf die Flurstücke:

Gemarkung Heppendorf

Flur 9 Nr. 447 bis 450.

(3) Die Ämter Buir, Horrem und Kerpen werden aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Kerpen.