Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Münster/Hamm-Gesetz
Münster/Hamm-Gesetz§ 7
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27216/7#abs-1 (1) Die Gemeinden Alverskirchen - mit Ausnahme der in § 6 Abs. 2 genannten Flurstücke - und Everswinkel - mit Ausnahme der in § 20 Abs. 2 Nr. 1 genannten Fluren und Flurstücke - werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Everswinkel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27216/7#abs-2 (2) In die Gemeinde Everswinkel werden aus der Stadt Telgte folgende Flurstücke eingegliedert:
Gemarkung Telgte-Kirchspiel
Flur 32 Nrn. 71 und 72.