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Münster/Hamm-Gesetz

§ 7

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27216/7#abs-1 (1) Die Gemeinden Alverskirchen - mit Ausnahme der in § 6 Abs. 2 genannten Flurstücke - und Everswinkel - mit Ausnahme der in § 20 Abs. 2 Nr. 1 genannten Fluren und Flurstücke - werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Everswinkel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27216/7#abs-2 (2) In die Gemeinde Everswinkel werden aus der Stadt Telgte folgende Flurstücke eingegliedert:

Gemarkung Telgte-Kirchspiel

Flur 32 Nrn. 71 und 72.

§ 6 § 8