Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Münster/Hamm-Gesetz

Münster/Hamm-Gesetz

§ 6

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27216/6#abs-1 (1) Die Stadt Sendenhorst und die Gemeinde Albersloh - mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Flur und Flurstücke - werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Sendenhorst und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27216/6#abs-2 (2) In die Stadt Sendenhorst werden aus der Gemeinde Alverskirchen folgende Flurstücke eingegliedert:

Gemarkung Alverskirchen

Flur 13 Nrn. 6, 7, 13, 135 und 136.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27216/6#abs-3 (3) Das Amt Sendenhorst wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Sendenhorst.

§ 5 § 7