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§ 7 NW_27216 (Nordrhein-Westfalen)

Münster/Hamm-Gesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinden Alverskirchen - mit Ausnahme der in § 6 Abs. 2 genannten Flurstücke - und Everswinkel - mit Ausnahme der in § 20 Abs. 2 Nr. 1 genannten Fluren und Flurstücke - werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Everswinkel.

(2) In die Gemeinde Everswinkel werden aus der Stadt Telgte folgende Flurstücke eingegliedert:

Gemarkung Telgte-Kirchspiel

Flur 32 Nrn. 71 und 72.