(1) Die Gemeinden Alverskirchen - mit Ausnahme der in § 6 Abs. 2 genannten Flurstücke - und Everswinkel - mit Ausnahme der in § 20 Abs. 2 Nr. 1 genannten Fluren und Flurstücke - werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Everswinkel.
(2) In die Gemeinde Everswinkel werden aus der Stadt Telgte folgende Flurstücke eingegliedert:
Gemarkung Telgte-Kirchspiel
Flur 32 Nrn. 71 und 72.