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§ 6 NW_27216 (Nordrhein-Westfalen)

Münster/Hamm-Gesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stadt Sendenhorst und die Gemeinde Albersloh - mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Flur und Flurstücke - werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Sendenhorst und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) In die Stadt Sendenhorst werden aus der Gemeinde Alverskirchen folgende Flurstücke eingegliedert:

Gemarkung Alverskirchen

Flur 13 Nrn. 6, 7, 13, 135 und 136.

(3) Das Amt Sendenhorst wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Sendenhorst.