(1) Die Stadt Sendenhorst und die Gemeinde Albersloh - mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Flur und Flurstücke - werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Sendenhorst und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) In die Stadt Sendenhorst werden aus der Gemeinde Alverskirchen folgende Flurstücke eingegliedert:
Gemarkung Alverskirchen
Flur 13 Nrn. 6, 7, 13, 135 und 136.
(3) Das Amt Sendenhorst wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Sendenhorst.