(1) Die Gemeinden Altengeseke, Altenmellrich, Anröchte, Berge, Effeln - mit Ausnahme des in § 50 Abs. 2 Nr. 1 genannten Flurstücks -, Klieve, Mellrich, Robringhausen, Uelde und Waltringhausen werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Anröchte.
(2) Das Amt Anröchte wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Anröchte.