Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Aachen-Gesetz
Aachen-Gesetz§ 41
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27211/41#abs-1 (1) Die Landesplanungsgemeinschaft Rheinland bildet für das Gebiet der kreisfreien Stadt Aachen und des neuen Kreises Aachen einen Sonderplanungsausschuß im Sinne des § 7 Abs. 6 des Landesplanungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27211/41#abs-2 (2) Dieser Sonderplanungsausschuß besteht aus 15 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Dem Sonderplanungsausschuß gehören an:
1. vier Mitglieder, die von der kreisfreien Stadt Aachen vorgeschlagen werden;
2. vier Mitglieder, die vom Kreis Aachen vorgeschlagen werden, darunter mindestens zwei Vertreter der kreisangehörigen Gemeinden;
3. ein Mitglied, das von dem Verwaltungs- und Planungsausschuß der Landesplanungsgemeinschaft Rheinland bestimmt wird;
4. der zuständige Regierungspräsident und ein weiteres, von der Landesregierung zu bestimmendes Mitglied;
5. vier stimmberechtigte Vertreter der freiwilligen Mitglieder im Sinne des § 7 Abs. 4 des Landesplanungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27211/41#abs-3 (3) Der Sonderplanungsausschuß erhält für das Gebiet der kreisfreien Stadt Aachen und des Kreises Aachen die Befugnisse des Verwaltungs- und Planungsausschusses der Landesplanungsgemeinschaft Rheinland zur Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes und von Flächensicherungsplänen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27211/41#abs-4 (4) Der Landesplaner der Landesplanungsgemeinschaft Rheinland erarbeitet Raumordnungspläne nach Absatz 3 zusammen mit dem Oberstadtdirektor der Stadt Aachen und dem Oberkreisdirektor des Kreises Aachen.