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§ 41 NW_27211 (Nordrhein-Westfalen)

Aachen-Gesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesplanungsgemeinschaft Rheinland bildet für das Gebiet der kreisfreien Stadt Aachen und des neuen Kreises Aachen einen Sonderplanungsausschuß im Sinne des § 7 Abs. 6 des Landesplanungsgesetzes.

(2) Dieser Sonderplanungsausschuß besteht aus 15 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Dem Sonderplanungsausschuß gehören an:

1. vier Mitglieder, die von der kreisfreien Stadt Aachen vorgeschlagen werden;

2. vier Mitglieder, die vom Kreis Aachen vorgeschlagen werden, darunter mindestens zwei Vertreter der kreisangehörigen Gemeinden;

3. ein Mitglied, das von dem Verwaltungs- und Planungsausschuß der Landesplanungsgemeinschaft Rheinland bestimmt wird;

4. der zuständige Regierungspräsident und ein weiteres, von der Landesregierung zu bestimmendes Mitglied;

5. vier stimmberechtigte Vertreter der freiwilligen Mitglieder im Sinne des § 7 Abs. 4 des Landesplanungsgesetzes.

(3) Der Sonderplanungsausschuß erhält für das Gebiet der kreisfreien Stadt Aachen und des Kreises Aachen die Befugnisse des Verwaltungs- und Planungsausschusses der Landesplanungsgemeinschaft Rheinland zur Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes und von Flächensicherungsplänen.

(4) Der Landesplaner der Landesplanungsgemeinschaft Rheinland erarbeitet Raumordnungspläne nach Absatz 3 zusammen mit dem Oberstadtdirektor der Stadt Aachen und dem Oberkreisdirektor des Kreises Aachen.