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Gesetz zur Neugliederung des Ennepe-Ruhr-Kreises

§ 16

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27209/16#abs-1 (1) Die Stadt Sprockhövel wird Gewährträger der Amtssparkasse Blankenstein in Sprockhövel. Die Stadt Sprockhövel vereinigt die Sparkassen ihrer Gewährträgerschaft spätestens bis zum 1. Januar 1971 zu einer Sparkasse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27209/16#abs-2 (2) Im Zuge der Vereinigung der Sparkassen überträgt die Amtssparkasse Blankenstein die Zweigstellen Blankenstein, Hammerthal und Welper auf die Verbandssparkasse Hattingen oder deren Rechtsnachfolger. Bei der Übertragung der Zweigstellen ist zwischen den beteiligten Sparkassen ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27209/16#abs-3 (3) Rechtshandlungen im Rahmen dieser Regelungen sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren, das gleiche gilt für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

§ 15 § 17