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Gesetz zur Neugliederung des Ennepe-Ruhr-Kreises

§ 15

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27209/15#abs-1 (1) Die Stadt Hattingen und die Stadt Herbede bilden einen Sparkassenzweckverband.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27209/15#abs-2 (2) Der Sparkassenzweckverband ist Rechtsnachfolger des Sparkassenzweckverbandes des Amtes Hattingen und der Städte Herbede und Blankenstein als Gewährträger der Verbandssparkasse Hattingen und der Stadt Hattingen als Gewährträger der Stadtsparkasse Hattingen. Der Sparkassenzweckverband vereinigt die Sparkassen seiner Gewährträgerschaft spätestens bis zum 1. Januar 1971 zu einer Sparkasse.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27209/15#abs-3 (3) Im Zuge der Vereinigung der Sparkassen überträgt die jetzige Verbandssparkasse Hattingen die Zweigstelle Altendorf auf die Stadtsparkasse Essen und die Zweigstelle Nierenhof auf die Stadtsparkasse zu Langenberg. Bei der Übertragung der Zweigstellen ist zwischen den beteiligten Sparkassen ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27209/15#abs-4 (4) Die Rechtsverhältnisse des Sparkassenzweckverbandes sind durch eine Satzung zu regeln. Die Verfassung und die Verwaltung des Verbandes richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, des Sparkassengesetzes und der Verbandssatzung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27209/15#abs-5 (5) Wird innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Satzung erlassen, so kann die Aufsichtsbehörde die Verbandssatzung erlassen. Vor der Entscheidung muß den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, ihre Auffassung in mündlicher Verhandlung darzulegen. Im übrigen gilt § 13 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27209/15#abs-6 (6) Rechtshandlungen im Rahmen dieser Regelungen sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren, das gleiche gilt für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

§ 14 § 16